HEINZ - Laborfachhandel


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LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Sollten Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer davon abweichen, so gelten diese nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

ANGEBOTE

Angebote erfolgen stets freibleibend. Die Berichtigung von Irrtümern bleibt vorbehalten.

LIEFERUNG

Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Diese verstehen sich ab Lager Bensheim. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine angemessene Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor; überschüssige Mengen sind abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VERPACKUNG UND VERSAND

Alle Artikel werden nach unserer Wahl verpackt. Bei Kartonverpackung wird die Verpackung Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandsart erfolgt nach bestem Ermessen. Alle Sendungen (einschl. etwaiger Rücksendungen) gehen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager verlassen hat.

MÄNGELHAFTUNG

Sollten sich trotz unserer Kontrolle Beanstandungen wegen fehlerhaft gelieferter Ware ergeben, so sind Reklamationen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich geltend zu machen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware in dem angeforderten Umfang zu übersenden. Tut er dies nicht, so hat dies den Verlust des Rüge- und jeden Gewährleistungsanspruches zur Folge. Bei etwaigen Fehlern der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel auszubessern oder Ersatzware zu liefern, dem Umfang und der Höhe nach jedoch nur bis Fakturenwert der mangelhaften Ware. Sonstige Erfüllungs-Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche - insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden - sind ausgeschlossen.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der zukünftig bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nichtgehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung - einerlei, ob diesselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt - zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer ab. Weiterhin ist der Käufer ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch für den Verkäufer zu vereinnahmen und in Höhe der dem Verkäufer insgesamt zustehenden Forderungen an den Verkäufer abzuführen, sobald die Forderungen des Verkäufers fällig sind. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel auf den Verkäufer zu übertragen. Der Käufer hat dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen, ebenso die Verschlechterung oder den Untergang der Waren des Verkäufers sofort anzuzeigen. Etwaige Versicherungsansprüche hieraus tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat, falls keine anderen Bedingungen vereinbart worden sind, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Rechnungsbeträge unter 100,- sind sofort netto zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig. Gegenüber unserem Kaufpreisanspruch kann weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht noch mit etwaigen Gegenforderungen aufgerechnet werden.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Bensheim. Gerichtsstand ist Bensheim.



Firma Heinz, Glasbläserei - Laborfachhandel, Lahnstrasse 31, 64625 Bensheim-Auerbach

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